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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft / 2.9.1 Problem der verschleierten Sachgründung bei Unternehmensverkauf

Martin Stahl
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Wird eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage vereinbart und das zunächst in die Kapitalgesellschaft eingezahlte Geld anschließend für den Erwerb eines Betriebs verwendet, liegt nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG eine sogenannte verdeckte Sacheinlage bzw. verschleierte Sachgründung vor.[1]

Die Leistung der Bareinlage durch die Zahlung der Einlageverpflichtung hat bei Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllungswirkung, denn es fehlt an einer Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.[2]

Auf diesen Anspruch wird jedoch nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG der Wert der verdeckten Sacheinlage angerechnet, sodass nur der Differenzbetrag zur Leistung offenbleibt. Dennoch kann es bei einer eventuellen späteren Insolvenz der GmbH zu zusätzlichen Belastungen der Gesellschafter kommen. Im schlimmsten Fall müssen die Gründer das Stammkapital noch einmal in voller Höhe einzahlen.[3]

Diese gegen den Gesellschafter gerichteten Einlageansprüche verjähren erst nach zehn Jahren. Dies gilt nach § 19 Abs. 6 GmbHG für Bareinlagen, nach § 9 Abs. 2 GmbHG für die Nachforderung auf überbewertete Sacheinlagen und nach § 55 Abs. 4 GmbHG für die Kapitalerhöhung. Dabei beginnt für Bareinlagen die Verjährung allerdings nicht, bevor die GmbH sie von dem Gesellschafter eingefordert hat. Das gilt auch im Falle einer verdeckten Sacheinlage.

 
Wichtig

Zivil- und strafrechtliche Risiken

Darüber hinaus entstehen auch für den Geschäftsführer zivilrechtliche und strafrechtliche Risiken. Der Geschäftsführer muss nämlich im Rahmen der Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegenüber dem Handelsregister versichern, dass die eingelegte Bar- oder Sacheinlage tatsächlich der Gesellschaft zugeflossen ist. Ist dies wie bei einer verdeckten Sacheinlage oder einem Hin- und Herzahlen ...

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