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Eigentümerversammlung / 2 Einberufung und Einladung

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Zur Einberufung Berechtigte

2.1.1 Regelfall: Einberufung durch Verwalter

Das WEG geht davon aus, dass in den Wohnungseigentümergemeinschaften stets ein Verwalter bestellt ist. Daher bestimmt § 24 Abs. 1 WEG die Pflicht des Verwalters, jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Weiter hat wiederum der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG sowohl in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen weitere Versammlungen einzuberufen als auch dem Minderheitenquorum mit mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer Folge zu leisten. Eigentümerversammlungen sind demnach grundsätzlich vom Verwalter einzuberufen.

2.1.2 Ausnahme I: Einberufung durch Verwaltungsbeirat

§ 24 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass

  • ein Verwalter fehlt oder
  • dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen.

Der Verwalter fehlt, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist, seine Amtszeit abgelaufen ist, er von seinem Amt abberufen wurde, er sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. Eine pflichtwidrige Weigerung ist dann anzunehmen, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung die Einberufung einer Eigentümerversammlung erforderlich machen, der Verwalter jedoch eine Eigentümerversammlung nicht einberuft oder der Verwalter in den vereinbarten Fällen die Durchführung einer Eigentümerversammlung verweigert.

 

Weigerung sinnlos

Ist das Einberufungsverlangen nicht offensichtlich unbegründet oder gar schikanös, sollte der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. Im Fall pflichtwidriger Weigerung riskiert der Verwalter seine Abberufung, die ohnehin nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkbar ist. Zum anderen aber kann jeder Wohnungseigentümer die Einberufung einer Versammlung durch den Verwalter im Klageweg und auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, soweit irreparable Schäden drohen.[1]

In diesen Fällen kann d...

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