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Eigentümerversammlung: Einberufung - Leitfaden für Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Möchte der Verwalter eine Eigentümerversammlung einberufen, hat er einige Punkte zu beachten. Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die Planung und Vorbereitung einer Eigentümerversammlung.

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Einberufung □

Einberufungsberechtigung

In erster Linie berechtigt § 24 Abs. 1 WEG den Verwalter zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Fehlt ein Verwalter oder weigert sich dieser pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, so ist gemäß § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer befugt, die Versammlung einzuberufen.
  □

Einberufung mindestens einmal jährlich

Der Verwalter hat gemäß § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal jährlich (3–6 Monate nach Ende der Vorwirtschaftsperiode) eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist von ihm dann eine Versammlung einzuberufen, wenn die Eigentümerversammlung notwendige Entscheidungen treffen muss, die nicht bis zur Versammlung im nächsten Jahr zurückgestellt werden können. Ferner ist eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WEG).
  □

Textform

Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG in Textform zu erfolgen. Eine mündliche Einladung zur Eigentümerversammlung ist nicht ordnungsgemäß.
Zeitpunkt der Versammlung □

Die Entscheidung, wann die Eigentümerversammlung stattzufinden hat, steht im Ermessen des Verwalters. Er darf sie allerdings nicht zur Unzeit einberufen. Er muss also einen Zeitpunkt wählen, an dem möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können.

Die Versammlung sollte deshalb weder in den üblichen Ferienzeiten sta...

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