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Detlef Burhoff, Frédéric Schneider
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1 Einlassung des Beschuldigten [Rdn 2058]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine der im EV für den Beschuldigten bedeutsamsten Fragen ist die, ob er sich zur Sache einlassen soll oder nicht.
2. Der Verteidiger muss die für bzw. gegen eine Einlassung sprechenden Umstände mit dem Beschuldigten erörtern.
3. Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf muss der Verteidiger auf jeden Fall sorgfältig prüfen, ob und ggf. welche Auswirkungen das Einlassungsverhalten des Mandanten im Verfahren haben kann.
4. Will der Beschuldigte eine Einlassung abgeben, muss über das "wann" und "wie" der Einlassung entschieden werden.
 

Rdn 2059

 

Literaturhinweise:

Ackermann, Die Verteidigung des schuldigen Angeklagten, NJW 1954, 1385

Amelung, Die Einlassung des Mandanten im Strafprozeß, in: Strafverteidigung und Strafprozeß, Festgabe für L. Koch, 1989, S. 145

Beulke, Äußerungen des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten, in: FS BRAK, S. 87

Brenner, Die Selbstbelastungsfreiheit: Grundsatz und Ausnahmen – Zugleich Besprechung des Beschlusses des BVerfG vom 25. Januar 2022 (DAR 2022, 624 in diesem Heft), DAR 2022, 615

Bruns, Der "Verdächtige" als schweigeberechtigte Auskunftsperson und als selbstständiger Prozeßbeteiligter neben dem Beschuldigten und Zeugen, in: Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, S. 1

Dauster, Die zivilprozessuale Erklärungslast zur Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO im Spannungsfeld mit dem Recht des Beschuldigten nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, StraFo 2000, 154

Dencker, Zum Geständnis im Straf- und Strafprozeßrecht, ZStW 1990, 51 (Band 102)

Detter, Einlassung mit oder durch den Verteidiger – Ein notwendiges Instrument effektiver Strafverteidigung?, in: Festschrift für Ruth von Rissing van Saan zum 65. Geburtstag, S. 97

Drees, Schädliche Folgen von ...

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