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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Neuregelung der Einbringungsvorschriften – Systemwechsel der Besteuerung des Einbringenden und Europäisierung

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 4

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

IRd Ges über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der SE und zur Änderung weiterer strechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das gesamte UmwStG, das in dieser Form seit 1995 Gültigkeit besaß, neu gefasst. Von den Änderungen im UmwStR waren die Einbringungsvorschriften des Sechsten Teil des UmwStG (§§ 20–23 UmwStG) am grundlegendsten betroffen.

Die Neuregelungen waren materiell-rechtlicher und st-systematischer Natur und reichten bis hin zu einer geänderten Paragrafen-Reihenfolge (s Tz 3 Schaubilder). Über die notwendigen Anpassungen und Umsetzungen von EuR und der Rspr des EuGH in das innerstaatliche Recht des UmwStG hinaus (s Tz 6) wurden auch die stlichen Rahmenbedingungen für reine Inl-Einbringungssachverhalte verändert. Hier ist in erster Linie bei der stlichen Behandlung des Einbringenden/AE der Systemwechsel durch Aufgabe der Besteuerung (sog) einbringungsgeborener Anteile im bisherigen UmwStR (s § 21 UmwStG aF) hin zu einer nachgelagerten Besteuerung eines Einbringungsgewinns (s § 22 UmwStG idF des SEStEG) zu nennen, wenn nach einer st-begünstigen Einbringung die erworbenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung (sog Sperrfrist) veräußert werden (s BT-Drs 16/2710 v 25.09.2006, 46 zu § 22 UmwStG; s § 22 UmwStG Tz 1 ff; s Ott, DStZ 2020, 561).

 

Tz. 5

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die zeitliche Grenzziehung der Neureglungen des UmwStG idF des SEStEG war der 12.12.2006 (Tag der Veröffentlichung der Neufassung des UmwStG im BGBl). Für die gem §§ 20 ff UmwStG begünstigten Einbringungen, die nach dem 12.12.2006 zur Eintragung in einem öff Reg angemeldet worden sind, oder andere Einbringungssachverhalte gem §§ 20 ff UmwStG, bei denen das wirtsch Eigentum nach dem 12.12.2006 auf die Übernehmerin übertragen worden ist, gilt das...

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