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Disziplinarische Ahndung von Dienstpflichtverletzungen

Prof. Thomas Österreicher
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Zusammenfassung

Immer, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, begeht er zugleich ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder schuldhafte Rechtsanwendungsfehler begründet also zugleich ein Dienstvergehen. Gewährt etwa ein Beamter zu Unrecht kein BAföG, weil er die Rechtslage fahrlässig nicht überblickt, liegt bereits ein Dienstvergehen vor.

Ein privates Fehlverhalten des Beamten, also ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes stellt nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Schuldhafte Pflichtverletzung

Nur wenn die Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden ist, liegt ein Dienstvergehen vor(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Beamte muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass der Beamte schuldfähig war. Insoweit sind §§ 20 und 21 StGB analog anzuwenden; eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB ändert dagegen nichts an der schuldhaften Dienstpflichtverletzung selbst, sie kann aber bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden.[1]

Der Dienstherr kann auf ein Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme reagieren. Näheres regelt das Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW). Am Ende des dort geregelten Disziplinarverfahrens kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme stehen. Sie ist ein Verwaltungsakt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW).

Mehrere Pflichtverletzungen

Liegen mehrere Pflichtverletzungen vor, wird nicht etwa jede einzelne Verfehlung in einem gesonderten Disziplinarve...

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1 Verweis Nach § 27 LDG BW kann dem Beamten eine schriftliche Rüge, d. h. ein förmlicher "Verweis", erteilt werden, wenn er durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung ...

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