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Differenzbesteuerung / 7 Bemessungsgrundlagen

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.[1] Bei den gleichgestellten Lieferungen[2] und in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage[3] tritt jeweils an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, das ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes. Die Umsatzsteuer gehört in allen Fällen nicht zur Bemessungsgrundlage.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Nettodifferenz

Der Antiquitätenhändler A hat einen gebrauchten Gegenstand für 1.000 EUR eingekauft und für 1.500 EUR verkauft.

Die Differenz beträgt 500 EUR; daraus ist die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage beträgt mithin 420,17 EUR, die Umsatzsteuer 79,83 EUR.

Die Entnahme von entsprechenden Gegenständen führt zu keiner Besteuerung. Denn eine gleichgestellte Lieferung[4] liegt nur vor, wenn der Unternehmer aus dem Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Aber an dieser Voraussetzung fehlt es gerade in den Fällen der Differenzbesteuerung.

Bei Einfuhren durch den Wiederverkäufer[5] gilt als Einkaufspreis der Wert i. S. d. § 11 Abs. 1 UStG zzgl. Einfuhrumsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abziehbar ist.

Im Fall des Ankaufs von Kunstgegenständen mit Umsatzsteuer schließt der Einkaufspreis ebenfalls die Umsatzsteuer des Lieferers ein, weil auch in diesem Fall die Vorsteuer nicht abziehbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb von einem anderen Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis

Der Kunsthändler K hat im Kalenderjahr 01 einen Kunstgegenstand von einem anderen Unternehmer erworben, der selbst kein Wiederverkäufer ist. Dieser hat für die Lieferung 5.000 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 350 EUR in Rechnung gestellt.[6] K hat auch für steuerpflichtig erworbene Kunstgegenstände zur Differenzbesteueru...

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