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Die Patientenverfügung / 3.2 Genehmigung der Nichteinwilligung des Betreuers, § 1829 Abs. 2 BGB

Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
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Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts auch dann einholen muss, wenn er die Einwilligung zu einer risikoreichen ärztlichen Maßnahme verweigern bzw. die Einwilligung des Betreuten widerrufen will, obwohl die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Wie oben ausgeführt, ist § 1829 Abs. 1 BGB nur auf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme anzuwenden. Die Ablehnung oder der Widerruf der einmal erteilten Einwilligung sind hiervon nicht erfasst. Der Verzicht des Betreuers auf eine ärztlich indizierte Maßnahme ist nun im § 1829 Abs. 2 BGB verankert. Nicht gemeint ist allerdings der Fall, in dem der Arzt aufgrund einer Patientenverfügung eine ärztliche Maßnahme durchführt oder unterlässt, denn hierin liegt bereits eine antizipierte Einwilligung bzw. Untersagung. § 1829 BGB setzt nämlich regelmäßig eine Einwilligung bzw. einen Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten voraus.

Nicht ausdrücklich geregelt wurde, wie bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Verbindlichkeit der Patientenverfügung verfahren werden soll. Es bleibt unklar, ob in diesen Fällen ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden muss oder kann. Auch hier gilt das oben Gesagte: Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn zwischen Arzt und Betreuer keine Meinungsverschiedenheiten betreffend den Patientenwillen im Hinblick auf die ärztliche Maßnahme bestehen, arg. e. § 1829 Abs. 4 BGB. In jedem Fall trifft den behandelnden Arzt die Pflicht, mit dem Betreuer die angebotenen ärztlichen Maß...

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