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Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen / 1.3 Länder, Städte und Gemeinden

Hans-Albert Wegner †
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Bis auf Bundesebene eine einheitliche Regelung getroffen wird (vgl. § 61 Abs. 3 WHG), sind die einschlägigen Vorschriften der Länder, Städte und Kommunen zu beachten. Diese können in ihren Vorschriften auf die DIN 1986-30 Bezug nehmen, können aber auch von ihr abweichen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine Vorschrift existiert.

Regelungen in den Bundesländern

 
Bundesland Vorschrift Bemerkung
Baden-Württemberg Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg(EKVO BW)[1]

§ 1 EKVO: Ausgenommen von der Eigenkontrolle sind

  • Anlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt,
  • Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse) und
  • Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.
Eine regelmäßige Prüfungspflicht für private Hausanschlüsse ist damit praktisch ausgeschlossen.
Bayern Jeweils geltende kommunale Entwässerungssatzung

Merkblatt Nr. 4.3/6 des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft[2]: Es wird empfohlen, in der gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • eine erste eingehende Sichtprüfung innerhalb von 10 Jahren, sofern keine Neubauabnahme im Sinne von Kapitel 3.1 stattgefunden hat, und
  • die Wiederholungsprüfung 25 Jahre nach der Erstprüfung zu fordern.
Hinweis: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob für die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, eine kommunale Entwässerungssatzung existiert. Diese legt Fristen und Intervalle für die Dichtheitsprüfung fest.
Berlin Wasserschutzgebietsverordnung In Berlin besteht eine ausdrückliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung nur in Wasserschutzgebieten.[3]
Brandenburg Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)[4]

Ziff. 4.2.3 TRSüw:

(...) Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 T...

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