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Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen Baden-Württemberg

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§ 1 Geltungsbereich

1Die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers bestimmt sich nach dieser Verordnung. 2Ausgenommen sind

 

1.

Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt,

 

2.

Abwasseranlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse) und

 

3.

Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.

§ 2 Eigenkontrolle

 

(1) 1Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt, hat mindestens die in den Anhängen 1 und 2 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen durchzuführen und die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden. 2Der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen.

 

(2) 1Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkontrolle, insbesondere hinsichtlich von Prüfungen, Auswertungen und Dokumentationen, auch im Rahmen von Umweltbetriebsprüfungen erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. 2Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden.

 

(3) 1Mit der Eigenkontrolle wird unbeschadet von Überwachungen nach nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes die Einhaltung der die Abwasseranlage und die Einleitung betreffenden wasserrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nachgewiesen. 2Die Wasserbehörden haben darüber zu wachen, dass die Eigenkontrolle den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

§ 3 Betriebsdokumentation und Mitteilungspflichten

 

(1) 1Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sowie Störungen und besondere Vorkommnisse sind nach Maßgabe der Anhänge 1 und 2 zu dokumentieren (Betriebsdokumentation). 2Die Betriebsdokumentation kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden und ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(2) 1Die Betriebsdokumentation ist mindestens vierteljährlich vom Gewässerschutzbeauftragten zu bestätigen. 2Ist ein solcher nicht bestellt, ist die Betriebsdokumentation von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zu bestätigen.

 

(3) 1Der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers besorgen lassen, der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. 2Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich die beseitigungspflichtige Körperschaft zu benachrichtigen.

§ 4 Ausnahmen

1Die Wasserbehörde soll von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine gleichwertige Eigenkontrolle gewährleistet ist. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, oder für Betriebsstandorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Abwasseranlage

 

1.

die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,

 

2.

entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 

3.

entgegen § 3 Abs. 2 die Betriebsdokumentation nicht bestätigen lässt,

 

4.

entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Störungen oder besondere Vorkommnisse nicht unverzüglich anzeigt und dokumentiert oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 die beseitigungspflichtige Körperschaft nicht benachrichtigt.

§ 6 Inkrafttreten

 

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 insbesondere für die Fälle fortbesteht, in denen nach § 5 Abs. 2 eine Ausnahme erteilt wurde.

 

(2) Soweit aufgrund dieser Verordnung Änderungen an Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere an Messeinrichtungen und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese bis 31. Dezember 2001 zu erfolgen.

Anhang 1 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Anforderungen an die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen für häusliches und kommunales Abwasser (Kommunalanhang)

  1. Kanalisationen, Regenwasserbeh...

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