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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 257

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übertragen wird; maßgeblich ist nämlich, worauf sich der Pflichtteilsanspruch richtet.[211] Wird der auf eine Geldzahlung gerichtete (geltend gemachte) Pflichtteilsanspruch durch Lieferung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen des Erblassers erfüllt, ist dies ein entgeltliches Geschäft, das ggf. der Grunderwerbsteuer unterliegt und ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG darstellen kann.

 

Beispiel:

Der übergangene 30 Jahre alte Sohn S macht nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil in Höhe von (unstreitig) 500.000 EUR geltend, nachdem die Lebensgefährtin seines Vaters Alleinerbin geworden ist. Der Anspruch wird durch Übereignung eines wertgleichen (unbebauten) Nachlassgrundstücks erfüllt, das der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre für 400.000 EUR (inkl. NK) erworben hatte.

Maßgeblich für die Besteuerung ist der Wert der Geldforderung. S muss daher einen Erwerb von 500.000 EUR versteuern. Es kommt zu einer Erbschaftsteuerbelastung, da sein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG überschritten wird; steuerpflichtig sind 100.000 EUR (unterstellt, dass der persönliche Freibetrag des Sohnes noch in voller Höhe zur Verfügung steht). Für einen zusätzlichen besonderen Freibetrag nach § 17 ErbStG ist S zu alt.

Außerdem entsteht, falls nicht die Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG zur Anwendung kommt, Grunderwerbsteuer.[212]

Die mit der Pflichtteilszahlung belastete Erbin kann 500.000 EUR...

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