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Darlehen im Abschluss nach HGB und EStG / 2.2.1 Einzelunternehmen

Dr. Florian Kloster, Dr. Christian Delarber
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Rz. 13

Steuerrechtlich wird zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden. Darlehensforderungen werden bilanziert, wenn sie zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören.[1]

 

Rz. 14

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Der Ausweis in der Buchführung und in den Bilanzen ist dabei nicht maßgebend.[2]

Eine Darlehensforderung, die auf einem in den betrieblichen Bereich fallenden Vorgang beruht, zählt zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei ist der Ursprung der Mittel, aus denen das Darlehen gegeben wurde, nicht erheblich. Dementsprechend gehört eine Darlehensforderung z. B. zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens dem Erwerb eines Betriebsgrundstücks dient.[3] Sie gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Darlehensnehmer mit der Darlehenssumme ein Grundstück erwerben soll, welches im Wege langfristiger Nutzungsüberlassung den betrieblichen Zwecken des Darlehensgebers zu dienen bestimmt ist.

 
Praxis-Beispiel

A betreibt eine Lebensmittel-Einzelhandelskette und führt die einzelnen Filialen grundsätzlich in gemieteten Geschäftsräumen. Er gewährt daher Dritten mehrere Darlehen, damit diese Grundstücke erwerben und hierauf Gebäude mit Ladenlokalen errichten mit der Maßgabe, sie an ihn zu vermieten. Die Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des A.

 

Rz. 15

Nach einem früheren Urteil des BFH soll es sich nicht um einen betrieblichen Vorgang handeln, wenn ein Gewerbetreibender seiner Ehefrau ein Darlehen gewährt, damit diese für sich privat ein Grundstück erwirbt und es an den gewerblichen Betrieb des Ehemannes vermietet. Dieser Vorgang entspreche nicht einer nor...

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