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Dänemark / A. Eheschließung

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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I. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

 

Rz. 1

Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispensmöglichkeit ist zum 1.2.2017 abgeschafft worden, womit das Mindestalter nunmehr dem Eintritt der Volljährigkeit folgt. Die Anerkennung einer ausländischen Minderjährigenehe ist ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Eine unter Vormundschaft stehende Person kann nur mit Zustimmung des Vormunds heiraten (§ 3 ÆL). Wird die Zustimmung nach § 3 ÆL verweigert, kann die Prüfungsbehörde trotzdem eine Eheschließung gestatten, wenn für die Verweigerung kein "angemessener Grund" besteht (§ 4 ÆL).

 

Rz. 2

Beachte: Am 15.6.2012 trat das Gesetz zur Änderung des Eherechts[2] (Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts – ægteskab mellem to personer af samme køn) in Kraft. Damit erlangten Personen desselben Geschlechts die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen (Eingehung der Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts). Geändert wurden das ÆL, das damals noch geltende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL) und das Rechtspflegegesetz (RPL). Das Gesetz über die registrierte Partnerschaft (lov om registreret partnerskab) wurde zeitgleich aufgehoben.

Nach § 1 ÆL findet das Gesetz Anwendung auf eine Ehe zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts sowie auf eine Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts. Damit hat Dänemark das Rechtsinstitut einer geschlechtsneutralen Ehe eingeführt. § 66a ÆL bestimmt allerdings, dass Regelungen in internationalen Übereinkommen ...

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