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Corona-Sonderzahlung / 2.1 Steuerfreier Corona-Pflegebonus bis 4.500 EUR

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Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Dialyseeinrichtungen, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, sollten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen Pflegebonus gewährt bekommen. Damit sollte die Arbeit derer honoriert werden, die unter besonderen Arbeitsbedingungen während der Corona-Krise die mit dem Coronavirus infizierten Patienten versorgt und betreut haben. Begünstigt war der steuer- und beitragsfreie Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR, der diesen Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.5.2023 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufloss.[1] Der steuerfreie Pflegebonus konnte damit zusätzlich zu der bereits abgelaufenen Corona-Sonderzahlung gewährt werden. Auszahlungen, die nach dem 31.5.2023 erfolgen, sind dagegen steuer- und beitragspflichtig.

Abgrenzung zur Corona-Sonderzahlung bis 1.500 EUR

Bei dem Pflegebonus handelte es sich nicht um eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung. In der Corona-Krise wurde eine solche Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR gewährt, die i. d. R. allen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung zugeflossen ist bzw. zugewendet wurde. Die Corona-Sonderzahlung konnte den Arbeitnehmern aller Berufsgruppen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen gewährt werden. Die Sonderzahlung war steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise diente. Die Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG ist zum 31.3.2022 ausgelaufen.

Anwendungsfragen im FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) des BMF

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder habe...

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