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Computer / 2 Computer als einheitliches Wirtschaftsgut

Hans Walter Schoor
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Problematisch ist, ob ein PC als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und damit einheitlich abzuschreiben ist. Verwaltungsseitig wird – ohne Unterscheidung der Computerarten – die Auffassung vertreten, dass ein PC als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfasst werden kann.[1] Uneingeschränkt trifft die Aussage, dass ein PC ein einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt, wohl nur zu, soweit es sich bei der Anschaffung um ein Notebook handelt. Denn das entspricht der Rechtsprechung des BFH[2], der nämlich – allerdings ohne nähere Begründung – entschieden hat, dass ein Notebook, ein Monitor und eine Tastatur als einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln sind.[3]

Andererseits vertritt der BFH[4] die Auffassung, ein Drucker sei ein eigenständiges, nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut und nicht etwa ein unselbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage". Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzelwirtschaftsgüter zu beurteilen seien, komme es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behielten. Entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sei. Ein Drucker sei hiernach als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen, das aber nicht selbständig nutzbar und somit kein geringwertiges Wirtschaftsgut sei.

Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die zu einem PC gehörenden Peripherie-Geräte (Scanner, Drucker u.Ä.) zwar grundsätzlich selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Nach allem lässt sich festhalten, dass nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ein Notebook bzw. Laptop – Gleiches muss für ein Tablet gelten – ein einheitliches Wirtschaftsgut i. S. einer nicht teilbaren Einheit ist, das nur einheitlich abgeschrieben werden kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich m. E. bei einem stationären Desktop-PC. Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend dabei ist, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Selbst bei der Erstanschaffung eines Desktop-PCs bilden die Zentraleinheit und die Peripheriegeräte kein einheitliches Wirtschaftsgut. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, wenn auch nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. Nach der heutigen Verkehrsanschauung gilt dies auch für Monitor und Tastatur[5] und auch für die Maus.

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001, BStBl 2010 I S. 755 Rn. 11: dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, Anlage 1 Nr. 762, BStBl 2024 I S. 450..
[2] BFH, Urteil v. 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004 S. 1527.
[3] BFH, Urteil v. 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004 S. 1527.
[4] So bereits BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958; BFH, Urteil v. 10.3.2004, VI R 19/02, BFH/NV 2004 S. 1386; BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010 S. 2253.
[5] So Selder, jurisPR-SteuerR 47/2010 Anm. 4.

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