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Computer / 2 Computer als einheitliches Wirtschaftsgut

Hans Walter Schoor
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Problematisch ist, ob ein PC als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und damit einheitlich abzuschreiben ist. Verwaltungsseitig wird – ohne Unterscheidung der Computerarten – die Auffassung vertreten, dass ein PC als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfasst werden kann.[1] Uneingeschränkt trifft die Aussage, dass ein PC ein einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt, wohl nur zu, soweit es sich bei der Anschaffung um ein Notebook handelt. Denn das entspricht der Rechtsprechung des BFH[2], der nämlich – allerdings ohne nähere Begründung – entschieden hat, dass ein Notebook, ein Monitor und eine Tastatur als einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln sind.[3]

Andererseits vertritt der BFH[4] die Auffassung, ein Drucker sei ein eigenständiges, nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut und nicht etwa ein unselbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage". Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzelwirtschaftsgüter zu beurteilen seien, komme es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behielten. Entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sei. Ein Drucker sei hiernach als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen, das aber nicht selbständig nutzbar und somit kein geringwertiges Wirtschaftsgut sei.

Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die zu einem PC gehörenden Peripherie-Geräte (Scanner, Drucker u.Ä.) zwar grundsätzlich selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 ...

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