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f. Offenlegung in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat unter Einbeziehung der Angaben zu den Leistungsindikatoren nach der EU-Taxonomie-Verordnung

Dr. Christian Orth
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Tz. 107

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a und 29a soll nach Art. 29d der modifizierten Bilanzrichtlinie in einem elektronischen Berichtsformat erfolgen. Danach sind die Lageberichte bzw. Konzernlageberichte nach dem in der sog. ESEF-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. EU L 143 vom 29.05.2019, S. 1ff.) dargelegten Berichtsformat aufzustellen. Dies umfasst die neuen Nachhaltigkeitsinformationen einschließlich der Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. Entsprechend dem Erwägungsgrund 55 der CSRD soll die Digitalisierung eine Zentralisierung von Daten auf Ebene der EU in einem offenen, barrierefreien Format ermöglichen, das das Lesen erleichtert und den (maschinellen) Vergleich von Daten eröffnet. Dies würde zudem in Einklang mit den Zielsetzungen der Schaffung des in der Mitteilung der Kommission zum Aktionsplan "Kapitalmarktunion" (vgl. COM(2020) 590 final vom 24.09.2020) vorgesehenen einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point – ESAP) für öffentliche Unternehmensinformationen stehen.

 

Tz. 108

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Offenlegung im European Single Electronic Format (ESEF), dh. einen XHTML-Format, ist nicht nur für Unternehmen vorgesehen, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt der EU zugelassen sind. Vielmehr werden hierzu alle Unternehmen und Mutterunternehmen verpflichtet, die in den persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen und nicht von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind.

 

Tz. 109

Stand: EL 50 – ET...

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