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Bürgergeld (Absetz-/Freibeträge)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Anspruch auf Bürgergeld wird ermittelt, indem dem bestehenden Bedarf für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) das zu berücksichtigende Einkommen gegenübergestellt wird. Die Differenz ist der Anspruch auf Bürgergeld. Das zu berücksichtigende Einkommen wird ermittelt, indem von dem erzielten Einkommen Absetzbeträge abgezogen werden. Zu den Absetzbeträgen gehören auch die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit. Mit diesen soll ein Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit gesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Absetzbeträge sind in § 11b SGB II und § 6 Bürgergeld-V geregelt.

1 Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens

Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Bei nichtselbstständig Erwerbstätigen ist dies das Bruttoeinkommen. Bei sonstigen Einnahmen ist vom Zahlbetrag der Einnahmen auszugehen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören:

  • Sozialleistungen,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus
  • Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
 
Hinweis

Selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb

Werden Einkünfte aus einer selbstständigen (Neben-)Beschäftigung oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt, so gilt als monatliches Bruttoeinkommen für die Berechnung der Freibeträge 1/6 des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum. Das Gesamteinkommen wird losgelöst von steuerlichen Vorschriften anhand der tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum, abzgl. der tatsächlichen notwendigen Ausgaben, ermittelt. Die Betriebsausgaben sind demnach keine Absetzbeträge, sondern werden bereits bei der Bestimmung des "Bruttoeinkommens" abgezogen.

Regelmäßig wird dann zunächst vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden; die abschließende F...

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