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Buchführungsverstöße: Bedeutung und Folgen / 2.3.3 Kreditbetrug

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 46

Die Vorlage manipulierter Buchführungsunterlagen zum Zwecke einer Kreditgewährung[1] kann den speziellen Betrugstatbestand des Kreditbetruges i. S. v. § 265b StGB erfüllen.[2] Zum Schutz von Kreditgebern vor betrügerischer Erschleichung von Kapitalmitteln erfasst § 265b StGB hierbei Tathandlungen, die noch im Vorfeld des § 263 StGB liegen. Bereits mit der Vorlage der falschen Unterlagen ist der Tatbestand vollendet, ohne dass es auf eine Irrtumserregung, tatsächliche Kreditgewährung oder einen Schadenseintritt ankommt.[3]

 

Rz. 47

Im Einzelnen macht sich nach § 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar, wer

  • einem Betrieb oder Unternehmen (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB; Kreditgeber)
  • im (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang mit einem Kreditantrag
  • für einen Betrieb oder ein Unternehmen (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB; Kreditnehmer)
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus)
  • über wirtschaftliche Verhältnisse, d. h. Umstände nicht rein persönlicher Natur, die insbesondere für die Sicherheit des Kredits Bedeutung haben,
  • unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt, z. B. wahrheitswidrige Erhöhungen des Forderungsbestandes aus Lieferungen und Leistungen mithilfe von sog. "Luftbuchungen"[4],
  • die für den Kreditnehmer vorteilhaft, d. h. geeignet sind, die Chance, dass der beantragte Kredit bewilligt wird, zu verbessern, und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
 

Rz. 48

§ 265b StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe an. Einer Bestrafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt bzw. sich zumindest ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (sog. tätige Reue, § 265b Abs. 2 StGB).

[1] Nach § 18 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit von insgesamt mehr als 750.000 EUR nur gewähren,...

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