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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
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Rz. 85

Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu ihrem Ableben zu unterstützen, unterhalten, pflegen usw. und im Gegenzug verpflichtet sich die andere Partei das Eigentum an bestimmten Gegenständen, in der Regel an Immobilien, an die andere Partei zu übertragen.

 

Rz. 86

Die Übertragung des Eigentums durch Leibrentenvertrag kann entweder zum Zeitpunkt des Ablebens, was den Regelfall darstellt, oder bereits nach Vertragsschließung, was seltener vorkommt, stattfinden. Im ersten Fall sollte diese Vereinbarung zum Schutz der unterhaltsgebenden Partei im Grundbuch vermerkt werden. Im zweiten Fall sollte das Recht auf Leibrente zum Schutz der eigentumsübertragenden Partei eingetragen werden. Die unterhaltgebende Partei ist kein Erbe und muss daher keine Erbvoraussetzungen erfüllen. Die unterhaltgebende Partei kann jedoch auch ein Erbe sein bzw. eine Person, die gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. In diesem Fall bleibt die Erbenstellung vom Bestehen des Vertrages unberührt.

 

Rz. 87

Der Gegenstand des Leibrentenvertrages bildet keinen Nachlassbestandsteil und wird der unterhaltsgebenden Partei ggf. nicht auf ihr Erbteil zugerechnet, Art. 146 Abs. 6 ErbG FBuH, Art. 150 Abs. 6 ErbG BD BuH. Diese Bestimmung gibt es im ErbG RS nicht. Da es diese Regelung aber auch im alten Erbgesetz der Sozialistischen Republik BuH gab, die gleiche Regelung für den Leibrentenvertrag und den Übergabevertrag galt und diese im geltenden ErbG RS weiterhin für den Übergabevertra...

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