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Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen / 3.4 Genügende anderweitige Befestigung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Eine Grundstücksvertiefung ist nach dem Gesetz zulässig, wenn für eine "genügende andere Befestigung" gesorgt wird. Das kann bei ausreichendem Abstand von der Grenze zum Nachbargrundstück eine ausreichend dimensionierte Böschung sein, die ein Abrutschen der Erde vom Nachbargrundstück vermeidet. In Betracht kommen auch

Stützmauern oder bei einem Baugrubenaushub Spundwände bis zur Wiederverfüllung des Bodens.

Freie Wahl der Maßnahmen

In der Wahl der Schutzmaßnahmen ist derjenige, der die Grundstücksvertiefung vornimmt, frei. Er muss bei seiner Entscheidung die örtlichen Bodenverhältnisse berücksichtigen und daran denken, dass durch seine Maßnahme das Nachbargrundstück nicht die "erforderliche Stütze" verlieren darf, die sich nicht nur auf die vorhandene Bebauung, sondern auch auf künftige Entwicklungen bezieht.[1] Ohne Bodengutachten und Statiker kommt man hier im Allgemeinen nicht aus! Sonst würde man sich bei Beschädigung des Nachbargrundstücks und darauf stehenden Gebäuden dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen.

Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust muss der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf hierzu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen.[2] Hat deshalb der im Rahmen einer Baumaßnahme sein Grundstück vertiefende Eigentümer ohne Einwilligung des Nachbarn das Fundament dessen grenzseitiger Gebäudewand mit Beton unterfangen, um die Wand abzustützen, kann er dem Nachbarn gegenüber schadenersatzpflichtig sein (§§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB). Der Umfang des Schadenersatzes bemisst sich nach der Höhe der Beseitigungskosten der Betonunterfangung im Falle einer Neubebauung des Nachbargrundstücks. Um diesen Betrag ist der Wert des Grundstücks gemindert.[3]

Ausnahme Hangbebauung

Nur ganz ausnahmswei...

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