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Bilanzierungsverstöße: Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen / 2.1.2.5 Bilanzierungsverstöße und Untreue

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 42

Bilanzierungsverstöße können sowohl Ermöglichungs- als auch Verdeckungshandlungen beim Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sein. Danach macht sich strafbar, wer

  • die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten (Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis) (d. h. die auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhende Berechtigung, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen oder aufzuheben oder ihn mit Verbindlichkeiten zu belasten; z. B. die Befugnis des Vorstands einer AG, des Geschäftsführers einer GmbH oder des Insolvenzverwalters),
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus),
  • missbraucht (d. h. zwar nach außen wirksam, aber im Innenverhältnis bestimmungswidrig über das fremde Vermögen verfügt bzw. dessen Inhaber verpflichtet, also ausschließlich rechtsgeschäftlich tätig wird) (so genannter Missbrauchstatbestand) oder
  • die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Treuepflicht) (treupflichtig ist z. B. der Aufsichtsrat einer Gesellschaft dieser und ihren Mitgliedern gegenüber, der Geschäftsführer einer GmbH dieser gegenüber, der Insolvenzverwalter gegenüber Insolvenzschuldner und -gläubigern, der Prüfer einer AG dieser gegenüber, der Steuerberater gegenüber seinem Mandanten, nicht hingegen z. B. der Buchhalter ohne inhaltliche Entscheidungskompetenz),
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus),
  • verletzt (dies kann sowohl durch rechtsgeschäftliches als auch durch tatsächliches Verhalten erfolgen) (so genannter Treubruchstatbestand) und
  • dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat (Vermögensbetreuungspflicht),[1]
  • einen Nachteil (d. h. einen Vermögensschaden) zufügt.
 

Rz. 43

Dabei können Bilanzierungsverstöße einerseits als Mittel zur Realisierung ungetreuen Verhaltens dienen.[2] Andererseits können Bilanzierungsverstöße aber auch dazu dienen, bereits begangene Untreuehandlungen dadurch zu verdecken, dass die Vermögens- und Ertragslage so ausgewiesen wird, als hätte keine Untreuehandlung stattgefunden.[3]

 

Rz. 44

Als Strafe sieht § 266 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen (§ 266 Abs. 2 StGB i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

[1] Die Bedeutung dieses Merkmals ist heftig umstritten. Einigkeit scheint im Wesentlichen lediglich dahingehend zu bestehen, dass es sowohl für den Missbrauchstatbestand als auch für den Treubruchtatbestand gilt. Der BGH und Teile des Schrifttums fordern für beide Tatbestandsalternativen, dass dem Täter als Hauptpflicht die Betreuung fremder Vermögensinteressen obliegt. Teilweise wird die Vermögensbetreuungspflicht für den Missbrauchstatbestand auch für weniger weittragend gehalten als für den Treubruchtatbestand oder sogar gänzlich darauf reduziert, dass dem Täter seine Rechtsmacht im fremden Interesse erteilt sein muss. Einige Autoren sehen das Merkmal auch lediglich als nähere Konkretisierung des durch die Tat Benachteiligten.
[2] Z. B. wenn der Täter durch manipulierte Ertragsausweise gewinnabhängige Tantiemen erschleicht oder sich durch Überbewertung von Sacheinlagen in Gründungsbilanzen die Erbringung des vollen Betrags der Stammeinlage erspart.
[3] Z. B. durch den Ausweis bereits pflichtwidrig veräußerter oder entnommener Vermögensgegenstände.

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