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Bilanzierungsverstöße: Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen / 2.1.2.4 Kreditbetrug durch Bilanzierungsverstöße

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 39

Auch beim Kreditbetrug nach § 265b StGB handelt es sich um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, das für einen begrenzten Bereich (Kreditgewährung[1]) im Vorfeld des § 263 StGB liegt. Hier ist bereits mit der Vorlage der falschen Unterlagen der Tatbestand vollendet, ohne dass es auf eine Irrtumserregung, Kreditgewährung oder einen Schadenseintritt ankommt.[2]

 

Rz. 40

Im Einzelnen macht sich nach § 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar, wer

  • einem Betrieb oder Unternehmen (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB; Kreditgeber),
  • im (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang mit einem Kreditantrag (d. h. mit dem festen, endgültigen Begehren auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits),
  • für einen Betrieb oder ein Unternehmen (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB; Kreditnehmer),
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus),
  • über wirtschaftliche Verhältnisse (d. h. Umstände nicht rein persönlicher Natur, die insbesondere für die Sicherheit des Kredits Bedeutung haben),
  • unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Vermögensübersichten vorlegt (unrichtig sind die Bilanzen, wenn sie nicht den gesetzlichen Vorschriften über Ansatz und Bewertung entsprechen, unvollständig sind sie, wenn sie nicht alle bilanzierungspflichtigen Posten enthalten; die Unterlagen sind dann nicht "vorgelegt", wenn sich der Kreditgeber veröffentlichte Abschlüsse selbst besorgt hat, wie z. B. durch Einblick in das Handelsregister oder den Bundesanzeiger),
  • die für den Kreditnehmer vorteilhaft sind (d. h. geeignet sind, die Chance, dass der beantragte Kredit bewilligt wird, zu verbessern) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind (d. h. als mögliche Ursache oder Mitursache der erstrebten Kreditentscheidung in Betracht kommen).
 

Rz. 41

§ 265b StGB droht Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an. Einer Bestrafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt bzw. sich zumindest ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (so genannte tätige Reue, § 265b Abs. 2 StGB).

[1] Nach § 18 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit von insgesamt mehr als 750.000 EUR nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.
[2] Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 265b StGB Rz. 2.

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