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Bilanz Check-up kompakt 2025: Übersicht über neue, geänd ... / 2.1.2 IDW RS IFA 1 n. F.: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (Stand: 6.11.2024)

Frank Wetzel
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  • Die neu gefasste IDW Stellungnahme IDW RS IFA 1 n. F. ist am 6.11.2024 vom Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) verabschiedet und am 14.11.2024 vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) billigend zur Kenntnis genommen worden.
  • Der neu gefasste Standard ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Damit ist hinsichtlich der Anwendung gegenüber dem Entwurf eine Verlängerung um ein Jahr vorgenommen worden. Allerdings ist eine frühere Anwendung zulässig.
  • Hintergrund und Zielsetzung der Neufassung:

    • Gemäß der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 soll Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral werden.
    • Zur Erreichung dieses Ziels spielt der Gebäudesektor eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund hält der IFA die Fortentwicklung der in IDW RS IFA 1 formulierten Grundsätze zur Abgrenzung von sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten für erforderlich.
    • Konkret wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen und damit aktivierungspflichtig sein können.
  • Die wesentlichen Neuerungen betreffen im Detail:

    • die Ausführungen zur Erweiterung eines Gebäudes durch bauliche Maßnahmen (erläutert am Beispiel der Installation einer Aufdach-Photovoltaik-Anlage in Tz. 6a des Standards),

      • Es soll nun geprüft werden, ob die Photovoltaikanlage als Klimainvestition in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Das kann etwa durch den (nahezu) ausschließlichen Stromverbrauch im Gebäude oder durch bestehende gesetzliche Pflichten zum Einbau gegeben sein.
      • Dies führt dann zu einer Erweiterung eines besteh...

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