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Bilanz Check-up kompakt 2025: Nationale Rechnungslegung / 2.1.1 Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
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Das sicherlich wichtigste Gesetz mit unmittelbaren Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung war im Jahr 2024 das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). Das Wachstumschancengesetz hat hierbei im Gesetzgebungsverfahren einiges an Bedeutung verloren. Die endgültige Gesetzesfassung stellt einen Kompromiss dar, der kaum in der Lage sein dürfte, die großen Probleme der deutschen Wirtschaft zu lösen. Hierfür bedürfte es eines großen Wurfs – jenseits ideologischer Gräben – doch dazu erscheint die derzeitige Bundesregierung nicht in der Lage. Positiv ist anzumerken, dass das größte Bürokratiemonster, das im Entwurf enthalten war, nämlich die Einführung einer innerdeutschen Meldepflicht für sogenannte Steuergestaltungen, zumindest vorerst nicht umgesetzt wurde. Von den umgesetzten Maßnahmen in der Endfassung des Wachstumschancengesetzes, die die steuerliche Gewinnermittlung betreffen, sind zu nennen:

Anhebung der Grenze für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen in der bisherigen Fassung des Gesetzes Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag von 35 EUR soll künftig auf 50 EUR angehoben werden. Die Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Angesichts der Preisentwicklung der letzten Jahre ist diese Anpassung sicherlich zwingend.

Änderung bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG gilt grundsätzlich die 1 %...

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