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Betriebsversammlung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Betriebsversammlung ist Organ der Betriebsverfassung, allerdings ohne Vertretungsmacht oder sonstige Außenfunktionen. Ihre Zuständigkeit ist im BetrVG abschließend festgelegt. Sie dient im Wesentlichen der Aussprache und gegenseitigen Information innerhalb der Belegschaft und zwischen Belegschaft und dem Betriebsrat. Gegenüber dem Betriebsrat kann die Betriebsversammlung nur unverbindliche Anregungen geben, es besteht kein Weisungsrecht o. Ä.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsrecht, insbes. die §§ 42 ff. BetrVG.

Lohnsteuer: Zur Steuerpflicht des gezahlten Arbeitslohns für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung s. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Falls die Veranstaltung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, ist Grundlage für den Fahrtkostenersatz als steuerfreie Reisekosten § 3 Nr. 16 EStG.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung[1] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebs[2], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber.[3] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.

Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Möglich ist die Durchführung von Teilversammlungen i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die...

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