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Betriebskostenabrechnung – Form und Inhalt / 5 Umfang der Rechnungslegungspflicht

Rudolf Stürzer
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Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, d. h. nach einer sinnvollen Relation zwischen dem Arbeits- und Zeitaufwand des Vermieters einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Mieters andererseits. Dabei rechtfertigt es die Größe des Mietobjekts allein nicht, den Vermieter teilweise von Abrechnungspflichten freizustellen.[1] Jedoch verstößt es in verfassungswidriger Weise gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, wenn an die Nebenkostenabrechnung überspannte Anforderungen gestellt und dem Vermieter damit die Verfolgung seiner Ansprüche unzumutbar erschwert wird.[2]

Hat der Mieter über einen längeren Zeitraum (hier: 5 Jahre) Abrechnungen des Vermieters nicht moniert, obwohl diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügen, kann er später keine Einwendungen gegen die Berechnungsweise und Form der Abrechnung mehr geltend machen.[3]

 
Hinweis

Abrechnung durch WE-Verwalter

Bei Abrechnung von Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter auf die Abrechnung des Verwalters zu verweisen, wenn diese den Anforderungen des § 259 BGB genügt.[4]

[1] OLG Schleswig, RE v. 4.10.1990, 4 RE-Miet 1/88.
[2] BVerfG, Beschluss v. 3.12.1993, 1 BvR 551/93, DWW 1994, 246.
[3] LG Münster, Urteil v. 31.7.2003, 8 S 82/03, NJW-RR 2004, 443; a. A. LG Essen, Urteil v. 7.9.1990, 1 S 336/90, WuM 1991, 121, wonach die Hinnahme fehlerhafter Abrechnungen in der Vergangenheit den Mieter nicht bindet und daher insbesondere nicht zu einem Verzicht des Mieters auf eine nachvollziehbare Abrechnung führt.
[4] LG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.1990, 24 S 280/89, WuM 1990, 201 = DWW 1990, 207.

5.1 Einsichtsrecht des Mieters

5.1.1 Überlassung von Kopien

Der Vermieter von preisfreiem Wohnraum ist grundsätzlich nicht verpflichte...

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