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Beschwer: Verhältnis zum Gebührenstreitwert

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (= Rechtsmittelstreitwert).

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 49 GKG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2018 die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen einer Notgeschäftsführung. Dagegen gehen die Wohnungseigentümer 6, 7, 8, 9 und 23 vor. Das AG gibt der Klage statt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung ändert das LG das AG-Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen dahingehend ab, dass die Ungültigerklärung lediglich auf die Klagen der Kläger zu 6 und 7 hin erfolgt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger zu 8, 9 und 23 (Beschwerdeführer).

4 Die Entscheidung

Der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig! Es sei bereits zweifelhaft, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer fortbestehe, nachdem der angefochtene Beschluss bereits rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei. Ein Rechtsschutzinteresse könne sich jedenfalls nicht daraus ergeben, dass die Beschwerdeführer weitere Anfechtungsgründe geltend machten, die nicht der Grund für die erfolgte Ungültigkeitserklärung gewesen seien. Einzelne Beschlussmängel seien nur Teile des einheitlichen Streitgegenstandes einer Anfechtungsklage. Jedenfalls übersteige der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht 20.000 EUR. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es komme auf den Gebührenstreitwert an, sei falsch. Denn der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend sei vielmehr das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Der Senat s...

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