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Beschwer: Briefkastenanlage und Schlüssel

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Beschwer richtet sich nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht aber nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils.

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Wohnungseigentumsanlage ist ein Gebäude mit 100 Appartements. Es ist als "Boardinghouse" konzipiert und wird als solches von einer X-GmbH auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben. Im Jahr 1999 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH eröffnet und B zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschließen die Wohnungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen einbauen zu lassen, den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder werden installiert. B lässt kurze Zeit später die Briefkastenanlage und die Schließzylinder wieder entfernen und behält diese ein. Hiergegen geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K vor. Das LG verurteilt B, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an K herauszugeben und den Neueinbau Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 EUR zu dulden. Auf die Berufung weist das OLG die Klage als unzulässig ab. Die Revision lässt es nicht zu. Hiergegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ohne Erfolg!

4 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteige (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zwar verweise K darauf, das OLG habe den Streitwert für die Berufung auf "bis zu 35.000 EUR" festgesetzt. Diese Festsetzung könne aber nicht für die Ermittlung der Beschwer der K durch das Berufungsurteil zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung habe auf Angab...

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