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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 6.2 Beschlussmuster

Alexander C. Blankenstein
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6.2.1 Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Gemäß § 24 Abs. 5 WEG führt der Verwalter den Vorsitz in Wohnungseigentümerversammlungen, "sofern diese nichts anderes beschließt". Soweit also in der Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist, können die Wohnungseigentümer eine andere Person als den Verwalter zum Versammlungsleiter bestimmen. Auch die Protokollführung obliegt zunächst dem Verwalter, kann aber auch auf einen anderen übertragen werden.

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

TOP XX Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Die Wohnungseigentümerversammlung bestimmt den Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ___________ zum Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden der Eigentümerversammlung. Das Protokoll wird von dem Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ______________ geführt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

6.2.2 Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Die Wohnungseigentümerversammlung kann ohne vorherige Ankündigung über die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung mehrheitlich beschließen.

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

TOP XX Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Der Tagesordnungspunkt ____ wird vorgezogen und als erster Tagesordnungspunkt zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

6.2.3 Absetzung eines Tagesordnungspunkts

Auch die Absetzung eines Tagesordnungspunkts kann mehrheitlich beschlossen werden. Allerdings kann dies ausnahmsweise dann ein Anfechtungsrisiko bergen, wenn der Geschäftsordnungsbeschluss erkennbar ...

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