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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 10.3 Verwaltungskosten

Alexander C. Blankenstein
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Hinsichtlich des Verwalterhonorars, der Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen für den Verwaltungsbeirat und ggf. auch dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der sonstigen administrativen Kosten, wie insbesondere den Saalmieten für Eigentümerversammlungen und den Kosten des Geldverkehrs, dürfte es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, diese nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten zu verteilen.[1] Denn völlig unabhängig davon, wie groß eine Sondereigentumseinheit tatsächlich ist (im Sinne der Miteigentumsanteile oder aber der Fläche) oder wie viele Personen eine Sondereigentumseinheit bewohnen (im Sinne einer Kostenverteilung nach Personen), ist der Verwalter bereits nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, für jede Sondereigentumseinheit einen Einzelwirtschaftsplan[2] und eine Einzeljahresabrechnung[3] zu erstellen. Des Weiteren obliegt ihm die Verpflichtung zur Erstellung einer Versammlungsniederschrift und der Eintragung von verkündeten Beschlüssen und richterlichen Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung den Eigentümern gegenüber ebenfalls unabhängig von der Größe ihrer Miteigentumsanteile, der Fläche ihrer Sondereigentumseinheiten oder der Anzahl der tatsächlichen Bewohner einer Sondereigentumseinheit. Schließlich hat der Verwalter auch jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Sondereigentums zu den Wohnungseigentümerversammlungen zu laden.

Entsprechendes gilt im Übrigen für die Aufwendungen des Verwaltungsbeirats und für die Kosten des Geldverkehrs. Die Änderung des Verteilerschlüssels, insbesondere für das Verwalterhonorar von Wohneinheiten auf Miteigentumsanteile, würde selbstverständlich ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen[4]; das LG Lüneburg hat in der eben zitierten Entscheidung weiter klargestellt, dass der Verwal...

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