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Beschluss: Bestimmtheit bei „Grundbeschluss” / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob und wann ein Beschluss ausreichend "bestimmt" ist.

Grundsatz der Bestimmtheit

Ein Beschluss ist "ausreichend bestimmt", wenn er die getroffene Regelung so klar festlegt, dass für alle Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist, was gilt. Kernelemente der Bestimmtheit sind:

  • Der Beschluss muss aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, welche Rechtsfolge eintritt bzw. was zu tun oder zu lassen ist.
  • Es muss eine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung vorliegen. Fehlt es daran, ist der Beschluss unbestimmt.
  • Der Beschluss muss das zugrunde liegende Regelungsproblem vollständig lösen; offen formulierte Begriffe genügen nicht.

Die Bestimmtheit kann durch eine Bezugnahme hergestellt werden. Ein Beschluss kann beispielsweise auf ein konkretes Angebot Bezug nehmen. Wird auf Anlagen verwiesen (Gutachten, Pläne, Leistungsverzeichnisse etc.), müssen diese eindeutig bestimmt sein (z. B. durch Datum, Bezeichnung) und sollten der Beschlusssammlung bzw. als Anlage zur Niederschrift zugeordnet werden, um Publizität und Nachvollziehbarkeit zu sichern. Ist nicht klar, was genau geschuldet ist (z. B. Art und Umfang einer Maßnahme, Höhe eines Vorschusses, Bezugspunkt eines Umlageschlüssels), ist der Beschluss zumindest anfechtbar, häufig – insbesondere bei völliger Unklarheit – nichtig.

Der im Fall zu betrachtende Beschluss ist mit dem AG nach diesen Maßgaben als zu unbestimmt anzusehen. Denn es ist nicht klar, was geregelt worden ist. Dass die Wohnungseigentümer ggf. wissen, was sie beschließen wollten, ist unerheblich.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung haftet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Schadensersatz, wenn sie für einen formalen Beschlussmangel verantwo...

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