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Beschluss: Bestimmtheit bei „Grundbeschluss” / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG erklärt den Beschluss für ungültig! Er lasse nämlich nicht hinreichend erkennen, was beschlossen worden sei. Der Beschluss verstoße daher gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass es sich lediglich, wie es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer behaupte, um einen bloßen Grundbeschluss handele, der durch einen späteren Ausführungsbeschluss noch konkretisiert werden müsse. Denn nach seinem Wortlaut seien Auftragsvergabe und Bauüberwachung geregelt worden, ohne dass eine konkrete Reglung ersichtlich sei. Der Beschluss könne als Grundbeschluss oder als Kompetenzübertragung auf die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG gedeutet werden. Damit sei auch eine selbstständige Beauftragung und Bauüberwachung durch die Verwaltung sprachlich vereinbar. Es sei also nicht erkennbar, was wirklich gemeint sei. Hinzu komme, dass eine der Höhe nach und in Bezug auf den Umlageschlüssel unbestimmte Sonderumlage beschlossen worden sei. Nach dem insoweit klaren Wortlaut handele es sich hier entgegen dem Vortrag der Gemeinschaft nämlich nicht lediglich um die Vorgabe eines Kostenrahmens.

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