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Beschäftigungsverhältnisse für Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Prof. Dr. Arno Weber
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Aufgabenumfang der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) grundsätzlich beschrieben. Eine weitere Detaillierung erfolgt durch die DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Über die vertragsrechtliche Anbindung finden sich in diesen Regelwerken nur andeutungsweise Hinweise. Denkbar sind hier feste Anstellungsverhältnisse im Betrieb, überbetriebliche Dienstleister mit angestellten Sifas oder auch freiberufliche Sifas. Trotz dieser Auswahl ist jedoch Vorsicht geboten. Im haftungsrechtlichen Sinne gibt es sehr wohl Unterschiede.

1 Rechtlicher Hintergrund

Während § 5 ASiG die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Sifas regelt, findet sich in § 6 ASiG die Aufgabenbeschreibung wieder. § 7 ASiG beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) im Unternehmen bestellt werden zu dürfen. In allen 3 Paragrafen finden sich keine Hinweise darauf, in welchem Rechtsverhältnis die Sifa zum Unternehmen steht. Rein logisch gesehen, ist es einleuchtend, dass in kleinen Betrieben mit nur geringen Einsatzzeiten keine eigenen Mitarbeiter tätig werden können. Dies kann auch 2 anderen Stellen des ASiG entnommen werden:

  • § 9 Abs. 3 ASiG ("Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.")
  • § 19 ASiG ("Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet."). Konkret heißt das, das ASiG kennt un...

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