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Beschäftigtendatenschutz / 3.7 Mitarbeiterüberwachung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Mitarbeiter in der Sparabteilung von Genossenschaften (vgl. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung) oder in der Maklerabteilung (vgl. Maklertätigkeit) sind auf ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung des GwG zu prüfen. Geeignete Instrumente hierzu sind Personalkontroll- und -beurteilungssysteme. Es sind nicht alle Mitarbeiter des Wohnungsunternehmens zu überwachen, sondern nur diejenigen, die in den für Geldwäsche anfälligen Bereichen arbeiten. Die Überprüfung der Mitarbeiter hat bereits bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, z. B. durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Die Überprüfung im laufenden Beschäftigungsverhältnis hat das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wesentliches Element der Überwachung ist die Beobachtung des Verhaltens des Mitarbeiters. Hinweise auf fehlende Zuverlässigkeit sind unter anderem

  • Pfändungen und Zwangsvollstreckungen gegen den Mitarbeiter,
  • die Tatsache, dass der Mitarbeiter Urlaub vermeidet, oder
  • der Umstand, dass der Mitarbeiter regelmäßig den Einblick anderer Mitarbeiter in seine Arbeits- und Geschäftsunterlagen verhindert.

Nach dem GwG sind die Ergebnisse der Überprüfungen zu dokumentieren und wie alle Personalunterlagen vertraulich zu behandeln. Einblick in die Dokumentation ist dem Geldwäschebeauftragten, der internen Revision, den Jahresabschlussprüfern und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu gewähren.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken dagegen, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und die Mitarbeiter bei der Datenerhebung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darüber informiert werden.

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