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Beitragseinzug

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Beitragseinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird im deutschen Sozialversicherungssystem von den Einzugsstellen bei den Arbeitgebern vorgenommen. Die Beiträge werden an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet. Als Einzugsstellen fungieren die gesetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (in der Funktion als Träger der Minijob-Zentrale).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Einzugsstellen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug sind in den §§ 28h-28n SGB IV geregelt.

1 Empfänger der Beitragszahlung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert sind, sind die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die die Familienversicherung durchführt.

Ist der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse abzuführen, die die Krankenversicherung durchführt.

Für beschäftigte Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, weil sie sich z. B. wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat abgesichert haben, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bes...

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