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Befristeter Arbeitsvertrag: Abschluss / 2.2.1 Zeitbefristung

Luljeta Witsch
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Bei einer Zeitbefristung muss der Befristungsgrund weder ausdrücklich noch schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden noch bedarf es eines entsprechenden Hinweises auf den konkreten Grund bei Abschluss des Arbeitsvertrags. Das TzBfG enthält für die Zeitbefristung kein förmliches Zitiergebot. D. h. das Gesetz verlangt zwar die Schriftform für die Befristungsabrede, es erfordert jedoch nicht die schriftliche Niederlegung eines sachlichen Grundes. Es bedarf nicht einmal der Angabe, ob die Befristung aus Sachgründen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG oder als erleichterte Befristung gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG erfolgt. Auch das Nachweisgesetz schreibt unter § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 NachwG lediglich vor, dass dem Arbeitnehmer das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt wird, von der Angabe eines Grundes ist nicht die Rede. Das Vorliegen eines legitimen Befristungsgrundes ist also keine formale, sondern eine rein objektiv festzustellende Wirksamkeitsvoraussetzung.[1]

 
Hinweis

Tarifliche Regelungen beachten

Teilweise enthalten Tarifverträge einschränkende Vorschriften hinsichtlich des Abschlusses von Befristungsabreden. Danach kann es im Einzelfall z. B. zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Befristungsabrede gehören, dass der Befristungsgrund im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt wird.

Tatsächlich kann die schriftliche Niederlegung eines bestimmten Befristungsgrundes sogar zu Problemen führen, wenn sie – wie in einem Fall, den das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden hatte[2] – als konkludenter Ausschluss anderer Befristungsgründe oder gar als Ausschluss der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 2a TzBfG verstanden wird.

Das BAG hat in 2 Entscheidungen zu dieser Frage Stellung bezo...

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