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Befristeter Arbeitsvertrag: Abschluss / 2.1 Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

Luljeta Witsch
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Wichtig

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV), das in weiten Teilen am 1.1.2025 in Kraft trat, sollen vereinfachte Arbeitsabläufe ermöglicht werden. So kann künftig häufig auf die bislang vorgeschriebene Schriftform verzichtet und stattdessen auf die einfachere Textform zurückgegriffen werden.

Dies gilt jedoch nicht für Befristungsvereinbarungen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG weiterhin der Schriftform.

Die meisten im übrigen unbefristeten Arbeitsverträge enthalten eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Diese Arbeitsverträge gelten landläufig als unbefristet, sind aber rechtlich als befristet anzusehen. Der zum 1.1.2025 neu eingefügte § 41 Abs. 3 SGB VI regelt für solche Altersgrenzenvereinbarungen, dass im Gegensatz zu den sonstigen Befristungsvereinbarungen die Textform genügt.

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Damit gilt für Befristungsabreden ein formelles gesetzliches Schriftformerfordernis. Wie das BAG klargestellt hat, wird dieses Schriftformerfordernis nicht allein durch die Unterzeichnung der vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn gewahrt. Da es sich bei der Befristungsabrede um eine Vereinbarung handelt, die den Zugang wechselseitig gleichlautender Willenserklärungen verlangt, muss dem Arbeitnehmer die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde vor der Aufnahme der Tätigkeit zugehen.[1] Halten die Arbeitsvertragsparteien das Schriftformerfordernis nicht ein, ist die Befristung gemäß § 125 Satz 1 BGB unwirksam, was nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lässt. Dies gilt auch für die Verlängerung eines sachgrundlos befr...

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