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Befristete Arbeitsverträge / 5.4.8 Wirksamkeit der Befristung bei Betriebsrats-/Personalratsmitgliedern

Jutta Schwerdle
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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsrats-/Personalratsmitglied führt dazu, dass bei Ablauf der Befristung das Betriebsrats-/Personalratsmitglied das Amt verliert und das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Ein besonderer Schutz besteht für Mitglieder der Mitarbeitervertretung nur im Falle einer Kündigung. Bei der Befristung endet der Arbeitsvertrag jedoch automatisch.[1]

Das BAG hat erneut bestätigt, dass auch die Arbeitsverträge mit Betriebsrats-/Personalratsmitgliedern nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam ohne Sachgrund bis zur Höchstdauer von 2 Jahren zulässig sind.[2]

Eine Ausnahme stellt § 78a BetrVG dar, der den Auszubildenden, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind, einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gibt.

Es darf jedoch keine Benachteiligung des Betriebsrats-/Personalratsmitglieds vorliegen im Vergleich zu anderen befristeten Arbeitnehmern. Werden andere Arbeitnehmer übernommen, so bedarf es einer sachlichen Begründung für die Nichtübernahme des Betriebsratsmitglieds. Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsrats-/Personalratsmitglied, das sich darauf beruft.

Wird der Vertrag mit einem Betriebsrats-/Personalratsmitglied nach § 14 Abs. 2 TzBfG einmal verlängert, so besteht auch in Anbetracht des Betriebsrats-/Personalratsamts kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung.[3]

Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder können grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben, wenn die Entfristung nur wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde.[4]

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber nur einen Teil der bisher befristet beschäftigten Arbeitnehmer übernommen, sodass das LAG Berlin-Brandenburg es...

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