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bAV: Entgeltumwandlung / 2.2 Umwandlung in steuerfreien Arbeitslohn

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Wird die Altersvorsorge über einen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, kapitalgedeckte Pensionskasse, Direktversicherung) durchgeführt, können steuerpflichtige Aktivbezüge (brutto) jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 8.112 EUR) in steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen umgewandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung und Steuerbefreiung

Ein Arbeitnehmer mit einer monatlichen Bruttovergütung von 9.000 EUR vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der Arbeitgeber führt ab 1.1.2026 monatlich 400 EUR zugunsten des Arbeitnehmers an die Pensionskasse ab.

Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung reduziert sich das steuerpflichtige Gehalt des Arbeitnehmers auf 8.600 EUR monatlich. Die Zuwendungen von insgesamt 4.800 EUR jährlich an die Pensionskasse bleiben steuerfrei (max. 8.112 EUR).

Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten von Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG. In 2026 kann steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zu 4.056 EUR (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt werden.

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