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bAV: Beendigung und Arbeitgeberwechsel / 1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften

Frank Baumeister
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Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, gilt eine Übergangsregelung.[1] Nach dieser wird die Unverfallbarkeit in 2 Schritten geprüft:

1. Schritt

Hat der Arbeitnehmer am Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die bisherigen Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit erfüllt?

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage bestand

  • seit 10 Jahren

    oder

  • seit 3 Jahren und er gehörte dem zusagenden Betrieb seit 12 Jahren an.

In diesen Fällen ist die Anwartschaft unverfallbar.

2. Schritt

Die Voraussetzungen sind am Tag des Ausscheidens noch nicht erfüllt. Es ist nun zu prüfen, ob er die neuen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit erfüllen würde, wenn ihm die Zusage erst am 1.1.2001 erteilt worden wäre.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage seit dem 1.1.2001 5 Jahre bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn mit Ablauf des 31.12.2005 das Arbeitsverhältnis endete.

Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2009 erteilt wurden, wird die Unverfallbarkeit nach der dafür geltenden Übergangsvorschrift[2] geprüft. Für Zusagen, die vor dem 1.1.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 ununterbrochen fort best...

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