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B / 33 Beweisantrag, Allgemeines [Rdn 1091]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
2. Der Beweisantrag i.e.S. ist zu unterscheiden vom Beweisermittlungsantrag und von der (bloßen) Beweisanregung.
3. Der Verteidiger zielt mit einem Beweisantrag i.d.R. auf die Überzeugungsbildung des Gerichts.
4. Der Verteidiger kann einen Beweisantrag nach wie vor auch stellen, wenn er die von ihm behauptete Tatsache nur für möglich hält und deren Bestätigung erhofft. Allerdings ist Vorsicht geboten.
5. Der Beweisantrag sollte i.d.R. kein Mittel sein, den Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit zu verhindern.
 

Rdn 1092

 

Literaturhinweise:

Bachler, Der nur zum Schein gestellte Beweisantrag,, in: Festschrift für Ottmar Breidling zum 70. Geburtstag, S. 1

Basdorf, Änderungen des Beweisantragsrechts und Revision, StV 1995, 310

Beulke, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß – Eine Erwiderung auf Pfister, StV 2009, 554

Börner, Die Diskursfunktion des Beweisantrags, StraFo 2014, 133

Burhoff, Aktive Verteidigung – Widerstreit im Strafprozess?, StraFo 2008, 62

ders., Der Beweisantrag im OWi-Verfahren, VA 2007, 205

ders., Die Änderungen im Beweisantragsrecht in 2019 (§§ 219, 244, 245 StPO), StRR 10/2020, 5

Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 58

Cierniak/Niehaus, Akteneinsichts- und Offenlegungsrecht im Bußgeldverfahren, DAR 2014, 2

dies., Beweisantrag im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, DAR 2018, 181

Deckers, Der strafprozessuale Beweisantrag, 2002

Eschelbach, Grundfragen des Beweisantragsrechts im Strafprozess, ZAP F. 22, S. 681

Habetha, Übergehen "unwahrscheinlicher" Beweisanträge ohne Ablehnungsgrund, StV 2011, 239

ders., Die Misere des „modernisierten Beweisantrags im Strafprozess, NJW 2022, 3557; ders., Die Beweisantragsfrist in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zugleich eine Besprechung von BGH v. 19.12.2023 – BGH 3 StR 160/22, NStZ 2024, 385; Hadamitzky, Anträge auf Beweiserhebung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, StraFo 2012, 297; Herdegen, Aufklärungspflicht – Beweisantragsrecht – Beweisantrag – Beweisermittlungsantrag, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 188; Karow, Der Experimentalbeweisantrag im Strafprozess, 2002; Klemke, Festschreibung von Sachverhalten in der Hauptverhandlung – Protokollierungsanträge, affirmative Beweisanträge pp., StraFo 2013, 107; Knauer, Anträge auf Beweiserhebungen in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, StraFo 2012, 473; Liemersdorf, Beweisantragsrecht und Sachverhaltsaufklärung, StV 1987, 175; Meyer, Der Beweisantrag im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße, DAR-Extra 2011, 744; Michalke, Technik und Taktik des Beweisantrages, StraFo 1992, 98; Norouzi, "Was wird aus dem Beweisantrag?", StV 2023, 641; Perron, Das Beweisantragsrecht des Beschuldigten im deutschen Strafprozeß, 1995; Pfister, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, StV 2009, 550; Schäuble, Anforderungen an die Beweisantragstellung gem. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO nF, NStZ 2020, 377; Schlothauer, Unzutreffende und unvollständige tatrichterliche Urteilsfeststellungen, StV 1992, 134; H. Schneider, Bezeichnung konkreter Beweistatsachen bei Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, NStZ 2023, 65; Schulz, Die Austauschbarkeit von Beweismitteln oder die Folge apokrypher Beweismittel, StV 1983, 341; Schwen, Was wird aus dem Beweisantrag?, StV 1981, 631; ders., Was ist aus dem Beweisantrag geworden? StV 2023, 639; Thole, Der Scheinbeweisantrag im Strafprozeß, 1992; Trüg, Beweisantragsrecht – Disziplinierung der Verteidigung durch erhöhte Anforderungen?, StraFo 2010, 139; Ventzke, "Warum stellen Sie denn keinen Beweisermittlungsantrag?" oder: Die revisionsrechtliche Aufklärungsrüge – ein beweisantragsrechtliches Problem, StV 2009, 655; ders., Festschreibung von Beweisergebnissen der tatgerichtlichen Hauptverhandlung für die strafprozessuale Revision – ein Mythos?, HRRS 2010, 461; ders., Beweisantrag – Bedeutungslosigkeit – Beruhen, in: HRRS-Gedächtnisgabe für Gunter Widmaier, S. 53; Witting, Präsentation von Beweisinhalten durch die Verteidigung, StraFo 2010, 133; s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1198, bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1224, bei → Beweisermittlungsantrag, Rdn 1262, sowie bei → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 3896.

 

Rdn 1093

1.a) In der Vergangenheit war der Begriff des "Beweisantrags" in der StPO nicht legal definiert. Die Begriffsbestimmung war vielmehr der Rspr. überlassen (u.a. BGHSt 1, 29 ff.; 6, 128; 30, 131; 39, 251, 253 f.; BGH NStZ 2007, 712; 2013, 476; 2014, 282). Das hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur...

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