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Auslandskapitalgesellschaften: Rechnungslegung / 2.2.2 Handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten im Ausland

Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 12

Die Frage der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft hängt von der im jeweiligen Ausland zugrundeliegenden Theorie ab. So folgen der Sitztheorie traditionell EU/EWR-Staaten des kontinentaleuropäischen Rechtskreises (grundsätzlich: Belgien, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien); außerdem u. a. Argentinien, Australien, Fürstentum Monaco, Südkorea und die Türkei.[1]

 

Rz. 13

Der Gründungstheorie folgen innerhalb der EU und des übrigen EWR: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, das Fürstentum Liechtenstein, die Niederlande, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn; außerhalb von EU/EWR: z. B. Hongkong, Japan, Kanada, Mexiko, Russland, Schweiz, Tunesien und z. T. lateinamerikanische Staaten.[2]

 

Rz. 14

Kombinationen von Sitz- und Gründungstheorie in unterschiedlich starker Gewichtung finden sich z. B. in Griechenland, Italien, Kroatien, Schweden, der Tschechischen Republik und der VR China.[3]

Allerdings existieren – wie schon aus deutscher Sicht ausgeführt[4]- keine generellen Kollisionsregeln, sondern sachverhaltsabhängig spezielle Kollisionsnormen: die Rechnungslegung (und Abschlussprüfung) unterliegt dem Recht des Ortes, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat;[5] demnach weist das internationale Bilanzrecht (Bilanzkollisionsrecht) dem Sitzstaat der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft die Auferlegung einer handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht zu.

 

Rz. 15

Wendet der Sitzstaat der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft die Sitztheorie an, richtet sich die Rechnungslegungspflicht nach dem nationalen Gesellschaftsrecht des Sitzstaates; gleiches gilt bei Anwendung der Gründungstheorie, sofern Sitz- und Gründungsstaat übereinstimmen. Sind diese – ...

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