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Auslandskapitalgesellschaften: Rechnungslegung / 2.2.1.2 Auslandskapitalgesellschaft: keine Rechnungslegungspflicht in Deutschland

Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 10

Die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft (Auslandskapitalgesellschaft) wird nach den Maßstäben des internationalen Gesellschaftsrechts beurteilt, das seiner Natur nach nationales Recht ist. Grundsätzlich folgt die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts und des anwendbaren Gesellschaftsrechts zwei gegensätzlichen (kollisionsrechtlichen) Theorien: nach der Sitztheorie unterliegt eine Gesellschaft derjenigen Rechtsordnung, die am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt; die Gründungstheorie hingegen bestimmt sich die Rechtsordnung nach dem Ort der Gründung, sodass dieses Gesellschaftsrecht auch nach Sitzverlegung anzuwenden ist. In Deutschland existiert allerdings bis heute kein kodifiziertes internationales Gesellschaftsrecht, so dass die Regeln durch die Rechtsprechung gesetzt werden. Danach folgt Deutschland traditionell und (bei dem betrachteten Outbound-Sachverhalt auch weiterhin) der Sitztheorie; Verwaltungssitz wird definiert als der Ort, an dem die Geschäftsführungsorgane tätig sind und die grundlegenden Entscheidungen effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden;[1] allerdings können Abweichungen bi- oder multilateral vereinbart sein.[2] Bei der (modellhaft) betrachteten grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit ist davon auszugehen, dass der Verwaltungssitz der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft auch im Ausland liegt, so dass aus deutscher Sicht keine (international) gesellschaftsrechtlichen Anknüpfungspunkte bestehen, aus denen handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten in Deutschland abgeleitet werden könnten.

 

Rz. 11

Allerdings existieren keine allgemeinen handelsrechtlichen Kollisionsregeln, sondern teilweise auch spezielle Kollisionsnormen für handelsrechtliche Einzelfr...

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