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Auslandsaufenthalt: Lohnsteuerrechtliche Folgen / Lohnsteuer

Stefan Karsten Meyer
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1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Behält ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland bei, ist er weiterhin im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.[1] Die Frage, ob in diesen Fällen der im ausländischen Tätigkeitsstaat erzielte Arbeitslohn der inländischen Besteuerung unterliegt oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA besteht.

Ist dies der Fall, folgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung den Bestimmungen dieses DBA. Die meisten DBA sehen vor, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zusteht. Tätigkeitsstaat ist der Staat, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

 
Achtung

Steuerfreiheit nur bei Nachweis des Besteuerungsverzichts

Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung nur außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet worden ist.[2]

Die Einzelheiten der gesetzlichen Nachweisführung hat die Finanzverwaltung zusammengefasst.[3]

Für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien kann eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen.[4]

Die 183-Tage-Regelung

Abweichend hiervon wird häufig bei nur vorübergehender Tätigkeit im Ausland, die bei einer Beschäftigung von weniger als 183 Tagen innerhalb des Kalenderjahres angenommen wird, das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuerkannt.

Besteht mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA, behält die Bundesrepublik Deutschland zunächst das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn. Wenn – wie meist – auch de...

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