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Auskunftspflicht (Ärzte/Heilberufe/Krankenhäuser)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Auskunftspflicht ist die Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Grundlage zur Erteilung von Informationen über einen bestimmten Sachverhalt. Diese ist für Ärzte – gleich ob niedergelassen tätig oder angestellt in einem Krankenhaus – oder für sonstige Angehörige der Heilberufe nur in einem eng definierten Rahmen geregelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Gegenstand ihrer Tätigkeit die Kenntniserlangung von hochsensiblen persönlichen medizinischen Daten beinhaltet, die besonders schützenswert sind und die Offenbarung dieser Daten daher einer besonderen Schweigepflicht unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift der allgemeinen Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs gegenüber den Sozialleistungsträgern bestimmt § 100 SGB X. Der strafrechtliche Rahmen hinsichtlich einer unbefugten Weitergabe der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse ist in § 203 StGB geregelt. Hier sind ferner weitere Personengruppen benannt, die einer besonderen Schweigepflicht unterliegen. Daneben werden die Pflichten begrenzt durch die DSGVO.

Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Zulässigkeit und Umfang von Auskunfts- und Mitteilungspflichten finden sich u. a. in § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, § 275 f. SGB V (Auskunftspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung), §§ 294 ff. SGB V und §§ 300 ff. SGB V (Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung von Leistungen). Zum 1.1.2023 werden die Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur und der flächendeckenden Einführung von KIM (vorher KOM-LE) als sicherem Kommunikationsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen und damit ein Gleichlauf mit den Meldeverfahr...

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