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Aufwandsentschädigung des Arbeitgebers für Mietwohnung / 4.1 Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung

Martina Schäfer, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben ihrem Erstwohnsitz am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nehmen, können sie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.[1]

Danach sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungsteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzuerkennen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.

Nach dem Urteil des BFH vom 9.8.2007[2] sind Aufwendungen nicht erhöht, die sich für eine Wohnung von 60 Quadratmeter bei einem örtlichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.

[1] R 9.11 Abs. 8 LStR.
[2] BFH, Urteil v. 9.8.2007, VI R 10/06.

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