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Aufsichtsrat und Generalversammlung (Vertreterversammlung)

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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1 Einberufung der Generalversammlung (Vertreterversammlung)

Einberufungskompetenz

Gemäß § 44 Abs. 1 GenG wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder dem GenG auch andere Personen dazu befugt sind. Folglich kann die Satzung die primäre Einberufungskompetenz auch auf den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden übertragen, allerdings ohne das Einberufungsrecht des Vorstands zu beschränken.[1]

Mitgliederversammlung

Entsprechend bestimmt § 33 Abs. 1 der MusterS-MV: "Die Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) wird in der Regel durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen".

Nach § 33 Abs. 3 der MusterS-MV muss die Mitgliederversammlung "unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden". Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung) oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen (§ 45 Abs. 3 GenG).

Vertreterversammlung

Besteht eine Vertreterversammlung, so muss diese gemäß § 33 Abs. 4 der MusterS-VV unverzüglich einberufen werden, "wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte...

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