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Aufbewahrungspflicht/Aufbewahrungsfrist / 3.1 Überschreitung der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Dr. Peter H. M. Rambach
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Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren..[1] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer betriebsverfassungsrechtlichen Regelung zugestimmt haben.[2] Diese Belege sind 2 Jahre lang aufzubewahren.[3]

 
Wichtig

Auch bei Vertrauensarbeitszeit und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht auch bei Arbeitnehmern mit Vertrauensarbeitszeit. Der Sinn und Zweck besteht darin, diese Aufzeichnungen z. B. bei aufsichtsbehördlichen Prüfungen oder auf Verlangen des Betriebsrats vorlegen zu können. Die Aufbewahrungspflicht für die Dauer von 2 Jahren besteht auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer.

[1] § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG.
[2] Durch einen Tarifvertrag kann abweichend von §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Tarifliche Öffnungsklauseln, wonach diese Abweichungen auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden können, sind möglich.
[3] § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG.

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