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Arzneimittel / 10 Medikationsplan

Yvonne Ehrmann
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10.1 Anspruch

Versicherte, die gleichzeitig mindestens 3 verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung, Erläuterung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.[1] Diese Aufgabe fällt nach den Regelungen des § 29a BMV-Ä in aller Regel den Hausärzten zu.

Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, wenn sie dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – einzunehmen sind.

[1] § 31a SGB V.

10.2 Inhalt

In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren

  • alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind
  • Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
  • Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation relevant sind.

10.3 Aktualisierung

Der Arzt hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen.

10.4 Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit, den Medikationsplan in elektronischer Form auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern und aktualisieren zu lassen.[1] Zur erstmaligen Nutzung des eMP ist grundsätzlich neben der eGK auch die dazugehörige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Die PIN zur eGK wird von der Krankenkasse vergeben. Für die weitere Nutzung können Versicherte aber die Notwendigkeit der PIN-Eingabe vor einem Zugriff deaktivieren.[2]

Dann können zugriffsberechtigte Einrichtungen (z. B. Arztpraxis oder Apotheken) Medikationsdaten einsehen und bei Bedarf aktualisieren.[3] Dem Versicherten ist auf Wunsch ihr aktueller Medikationsplan auszudrucke...

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