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Arbeitsschutz an Homeoffice-Arbeitsplätzen / 3.2 Arbeitszeiterfassung

Joachim Schwede †
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Der EuGH hatte am 14.5.2019 entschieden[1], dass die Mitgliedstaaten der EU die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann. Bislang ist im deutschen Recht nur die Regelung des § 16 Abs. 2 ArbZG vorhanden, die den Arbeitgeber

  • zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über 8 Stunden sowie
  • der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

verpflichtet. Der Arbeitgeber hat diese Arbeitszeitnachweise mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen oder zur Einsicht zuzusenden.

Es bestand Einigkeit dahingehend, dass diese Regulierung nicht dem entspricht, was der EuGH in seinem Urteil gefordert hat. Der Bundesarbeitsminister hatte noch zu Zeiten der GroKo die Möglichkeit, eine Arbeitszeitregulierung vorzunehmen, hat dieses aber auch nun in seinem Amt im Rahmen der Ampel-Regierung "auf die lange Bank geschoben". Im Koalitionsvertrag der Ampel heißt es dazu nur, man wolle die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Gesetzgebung prüfen.

Dieser Entwicklung hat das BAG nun ein jähes Ende gesetzt: In einem Rechtsstreit, in dem es eigentlich um die Frage ging, ob Betriebsräte die Möglichkeit haben, ihre Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems zu zwingen, stellte das oberste Arbeitsgericht fest, dass das nicht möglich sei, weil der Arbeitgeber schon längst gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sei, sodass kein Raum mehr für eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat vorhanden sei.[2] Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung leitet das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her, der regelt, dass der Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organ...

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